Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
- Der
Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und
zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war,
bereitgestellt worden ist.
- Der
Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur
Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag
abgeschlossen ist.
- Der
Hotelier ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmer dem Gast
Schadensersatz, bzw. Bereitstellung eines anderen Zimmers zu leisten.
- Der
Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen,
abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
- Der
Hotelier ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene
Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
- Bis
zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des
Vertrages den nach Zimmer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.